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   KG, 05.11.1982 - 3 UF 1146/82   

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https://dejure.org/1982,11934
KG, 05.11.1982 - 3 UF 1146/82 (https://dejure.org/1982,11934)
KG, Entscheidung vom 05.11.1982 - 3 UF 1146/82 (https://dejure.org/1982,11934)
KG, Entscheidung vom 05. November 1982 - 3 UF 1146/82 (https://dejure.org/1982,11934)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grobe Unbilligkeit der Durchführung eines Versorgungsausgleichs mangels Bestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft; Erledigung der Ehescheidungssache in der Berufungsinstanz bei fortdauernder Beschwerde gegen die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs

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  • BVerfG, 28.02.1980 - 1 BvL 17/77

    Versorgungsausgleich I

    Auszug aus KG, 05.11.1982 - 3 UF 1146/82
    Es ist das Ziel des Versorgungsausgleichs, "die während der Ehe nach Maßgabe der von den Eheleuten vereinbarten Arbeitsteilung gemeinsam erwirtschafteten Versorgungsrechte nach Scheidung der Ehe gleichmäßig auf beide Partner" zu verteilen, wobei es unerheblich ist, "wie die Ehegatten ihr eheliches und familiäres Leben gestalten und in welcher Weise sie ihre Verantwortung füreinander ... unter sich aufgeteilt haben" (BVerfG NJW 1980, 692, 694).
  • BGH, 30.05.1979 - IV ZR 160/78

    Anmeldefrist für Stationierungsschäden für Privatversicherer

    Auszug aus KG, 05.11.1982 - 3 UF 1146/82
    Die Durchsetzung dieses Anspruchs hat die Antragsgegnerin in zulässiger Weise mit der Berufung betrieben (vgl. BGH NJW 1979, 1603), auch wenn sie sich gegen die Scheidung selbst gar nicht mehr gewendet hat, sofern damit gleichzeitig der Versorgungsausgleich geregelt wird.
  • BGH, 04.11.1981 - IVb ZB 517/80

    Berufung - Zurückverweisung - Irrige Rechtsauffassung - Versorgungsausgleich -

    Auszug aus KG, 05.11.1982 - 3 UF 1146/82
    Zwar ist für den Versorgungsausgleich das Scheidungsfolgenstatut ( Art. 17 EGBGB ) maßgebend (vgl. BGH NJW 1982, 520; NJW 1980, 47).
  • OLG Hamburg, 25.01.1960 - 8 U 61/59
    Auszug aus KG, 05.11.1982 - 3 UF 1146/82
    Dabei kann unentschieden bleiben, ob ein Rechtsmittel - nicht dagegen aber das Klagebegehren selbst oder hier der Scheidungsantrag - prozessual rechtswirksam für in der Hauptsache erledigt erklärt werden kann (vgl. dazu OLG Hamburg NJW 1960, 2151 einerseits und Habscheid NJW 1960, 2132 andererseits).
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